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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schmidt-Solar (Stand 01-2011)

Art und Umfang der Leistung

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit, wenn Sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers maßgebend.
  3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw. – enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Näherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften.

    Alle Eigentums- und Urheberrechte an Angebot und sämtlichen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen verbleiben bei dem Auftragnehmer. Angebot und Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder an Dritte weitergegeben, noch veröffentlicht oder vervielfältigt werden.
                                                                                                 
  4. Angebote werden mit der Maßgabe und unter der Vorraussetzung abgegeben, dass die bei dem Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.
  5. Schriftliche Angebote gelten 4 Wochen, gerechnet vom Datum des Angebotes an.
  6. Sämtliche Nebenarbeiten, wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten und dergleichen sind nicht im Angebot enthalten, soweit sie nicht in einzelne Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind.

Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber selbst zu beschaffen und beizustellen. Für Statik, Baugenehmigungen und Stromeinspeisung in das öffentliche Netz wird keine Gewährleistung übernommen. Der Auftragnehmer hat lediglich die hierzu notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Preise und Zahlung

  1. Angebotspreise gelten jeweils nur bei Bestellung und Abnahme der gesamten angebotenen Anlage.
  2. Wird die Montage, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, hat der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Mehrkosten des Auftragnehmers zu tragen.
  3. Die Umsatzsteuer wird mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.
  4. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeite aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandenen Kosten zu erhöhen, soweit die Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden.
  5. Befindet sich der Auftraggeber durch Mahnung des Auftragnehmers oder durch Übersendung einer Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung und Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichartiger Zahlungsaufforderung , also spätestens 33 Tage nach Rechnungsdatum mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung auch ohne Mahnung des Auftragnehmers in Zahlungsverzug.
  6. Wir der Auftrag durch den Auftraggeber gekündigt, behält sich die Fa. Schmidt-Solar, die Stornokosten und entstanden Schaden mit 10 % der Auftragssumme in Rechnung zu stellen.

Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage -und sonstigen Kosten - gehen zu Lasten und auf Kosten der Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden.

§ 11 Ungültigkeit früherer Bedingungen

Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle vorangegangenen Geschäftsbedingungen der Firma ungültig.